Künftig sollen Unternehmen in Deutschland erst ab 20 Mitarbeitern verpflichtet sein, einen betrieblichen bzw. externen Datenschutzbeauftragten zu benennen. In der Sitzung vom 27. Juni 2019 stimmte der Bundestag zwei entsprechenden Gesetzen zur Änderung des Datenschutzrechts zu, die am 20.09.2019 durch den Bundesrat bestätigt wurden. Bisher waren die meisten Unternehmen in Deutschland schon ab zehn Mitarbeitern verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Achtung: Die Gesetzesnovelle wird nicht mit sonstigen Erleichterungen zur Umsetzung von Datenschutzanforderungen in Unternehmen einhergehen.
Bestellpflicht in Deutschland
Seit Wirksamwerden der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 wurde der Wunsch nach einer Neuregelung des damals angepassten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) laut. Vielfach wurde angemahnt, die dort festgesetzte Grenze von zehn Mitarbeitern für die verpflichtende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten würde den Bedürfnissen vieler kleiner Unternehmen nicht gerecht. Die Vorschläge reichten bis hin zur gänzlichen Abschaffung der Bestellpflicht im BDSG.
Anders als andere EU-Mitgliedstaaten beschreitet Deutschland auf nationaler Ebene einen schärferen Weg, als dies in der DSGVO vorgeschrieben ist. Die Möglichkeit einer abweichenden Regelung durch die Mitgliedstaaten ist in Art. 37 DSGVO explizit vorgesehen.
Namentlich geht es um die Änderung des § 38 BDSG, wonach jedes Unternehmen mit mehr als neun Mitarbeitern in der Regel einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen muss. Diese formelle Bestellpflicht geht mit der Plicht des Unternehmens einher, den Datenschutzbeauftragten der zuständigen Aufsichtsbehörde melden zu müssen.
Falsches Signal aus Berlin
Durch die Lockerung der Bestellpflicht wird der Eindruck erweckt, dass damit ebenfalls eine Lockerung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verbunden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen und damit die Verpflichtungen jedes Unternehmens bestehen aber unverändert fort. Die in der unternehmerischen Wirklichkeit oftmals schwierig zu durchdringende und umzusetzende Querschnittsmaterie des Datenschutzes erfordert eine Menge Fachkunde. Nicht umsonst wird in Art. 37 Abs. 5 DSGVO das zwingend notwendige Fachwissen des Datenschutzbeauftragten vorausgesetzt.
Sollten Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern nun keinen Datenschutzbeauftragten mehr bestellen, wird die unweigerliche Folge sein, dass das Thema im Unternehmen aufgrund einer fehlenden, kompetenten Ansprechperson weniger Beachtung findet und die Umsetzung auf der Strecke bleibt. Dies ist nicht nur ein Nachteil für die Mitarbeiter im Unternehmen, die sich vertraulich an den Datenschutzbeauftragten wenden können müssen. Es entsteht außerdem der Trugschluss, dass die Erleichterung in der Bestellpflicht zu einer Entlastung des Unternehmens beiträgt. Der finanzielle Vorteil wird jedoch spätestens durch die erhöhte Bußgeldgefahr infrage gestellt. Unternehmen werden sich bei künftigen Bußgeldverfahren weiterhin nicht auf die Tatsache berufen können, dass sie keine Bestellpflicht trifft.
Pro und Kontra der neuen Regelung
Mit der Gesetzesinitiative ist die Gesetzgebung den Rufen der kleineren Unternehmen gefolgt. Die Befürworter gehen davon aus, dass bis zu 90 Prozent der Handwerksbetriebe in Deutschland von der Neuregelung betroffen sein werden.
Damit werden gerade die Betriebe erreicht, die bis zu diesem Zeitpunkt die Bestellung selbst durch einen der Mitarbeiter realisiert haben oder aber die einen der zahlreichen, auf dem Markt positionierten externen Dienstleister beauftragt haben, deren Leistung sich in der Regel in der Bestellung erschöpft. So sehr zu begrüßen ist, dass sich voraussichtlich die Qualität der angebotenen Datenschutz-Dienstleistungen steigern wird, zu einer wirklichen Entlastung führt dieser Weg nicht.
Fazit: Wichtige Änderungen bleiben unbeachtet
Die wichtigen Kritikpunkte an der Datenschutz-Grundverordnung werden nicht angegangen. Es bedarf konkreter Maßnahmen zum Bürokratieabbau für kleinere Unternehmen. Gerade die Fragen nach dem Wie der Umsetzung der DSGVO-Anforderungen sollten sich nach Unternehmensgröße richten.
So könnte zum Beispiel über eine abgestufte Rechenschaftspflicht nachgedacht werden, was eine Neukonzeption der Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten mit einschließt. Die faktisch ins Leere laufende Ausnahme nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO wird dem Willen des Verordnungsgebers nicht gerecht.
Noch immer fehlt es bei vielen Datenschutzthemen an der rechtlichen Klärung durch die Rechtsprechung. Um Ihr Unternehmen im Bereich Datenschutz abzusichern, holen Sie sich Expertenrat.
Die Aufgaben und Pflichten eines Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb sind in der DSGVO klar definiert. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften, im Umgang mit personenbezogenen Daten im Betrieb.
Gemäß § 38 BDSG n.F. muss Ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn Sie mindestens zehn Personen im Betrieb ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen oder personenbezogene Daten auf andere Weise erheben, verarbeiten oder nutzen. Zur Anzahl der Personen zählen auch Mitarbeiter in der IT, Teilzeitkräfte, Auszubildende und Leihpersonal.
Unabhängig von der Anzahl der Personen müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn Sie automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen.
Das gilt vor allem dann, wenn Sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig – zum Zweck der Übermittlung (auch anonymisiert) oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung – automatisiert verarbeiten oder nutzen.
Wenn Ihr Unternehmen die genannten Kriterien erfüllt, können Sie nicht auf einen Datenschutzbeauftragten verzichten. Kommen Sie der Bestellpflicht und den Anforderungen, die die Datenschutzgesetze an den Umgang mit personenbezogenen Daten stellt, nicht nach, kann dies zu erheblichen Sanktionen und Bußgeldern führen.
Doch ein Versäumnis oder Ignorieren in der Angelegenheit Datenschutz hat nicht nur finanzielle Folgen für Sie. Heutzutage kann dies – vor allem durch blitzschnelle Verbreitung von Meldungen – noch weitaus größere Kreise ziehen:
Lassen Sie es nicht so weit kommen – lassen Sie sich von uns beraten. Gern entwerfen wir eine auf Ihr Unternehmen maßgeschneiderte Lösung.
Nie zuvor war es für Unternehmen so wichtig, sich mit geltenden Datenschutzbestimmungen auseinanderzusetzen und Maßnahmen zur Einhaltung zu ergreifen. Bei Verstößen gegen die Datenschutzvorschriften nach BDSG oder EU DSGVO drohen ernsthafte Konsequenzen, beispielsweise in Form eines erheblichen Imageschadens. Außerdem könnte die zuständige Aufsichtsbehörde einschreiten und den Datenschutzverstoß mit einem Bußgeld ahnden.
Aufgrund solcher Risiken führt an einem maßgeschneiderten Datenschutzkonzept kein Weg vorbei. Dessen Umsetzung gelingt nur, wenn Mitarbeiter mit dem Konzept vertraut sind und bewusst datenschutzkonform handeln. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, Schulungen im betrieblichen Datenschutz für Mitarbeiter abzuhalten.
Optimal durchgeführt, bieten Datenschutz-Schulungen nachfolgende Vorzüge:
Welche Inhalte von Bedeutung sind, hängt vom Schulungsbedarf der Mitarbeiter ab. Es muss gewährleistet sein, dass Schulungsteilnehmer über relevante Datenschutzbestimmungen informiert sind und bei Vorkommnissen angemessen reagieren. Ziel ist die Einhaltung des Datenschutzes an sämtlichen Arbeitsplätzen.
Im Allgemeinen empfiehlt sich folgender Schulungsaufbau
Das Spektrum an Schulungsthemen im Feld der Fachschulungen berührt die unterschiedlichsten Bereiche. In der Praxis wird zumeist ein Bezug zu einzelnen Unternehmensabteilungen hergestellt.
Die Frage nach der notwendigen Häufigkeit einer Weiterbildung lässt sich nicht pauschal beantworten. Letztlich kommt es darauf an, welches Erfordernis besteht. Im Idealfall gibt es weder Veränderungen bei der personellen Besetzung noch bei den relevanten Datenschutzbestimmungen. In solchen Fällen genügt es, Nachschulungen in größeren Zeitabständen durchzuführen und die Kenntnisse der Teilnehmer aufrechtzuerhalten. Andernfalls ist früheres Handeln erforderlich, um Mitarbeiter auf den neuesten Stand der Dinge zu bringen und um neue Mitarbeiter in die für sie relevanten Datenschutzthemen nach BDSG n.F. und EU DSGVO per Schulung einzuweisen.
Der Datenschutzbeauftragte muss die Datenschutzschulungen nicht zwangsläufig selbst durchführen. Allerdings hat er dafür zu sorgen, dass sich alle betroffenen Mitarbeiter der Organisation im Bilde befinden. Folglich ist zu prüfen, in welchen einzelnen Bereichen es erforderlich ist, Mitarbeiter zu schulen und welche Personen betroffen sind.
Diesbezüglich ist Praxiserfahrung ungemein hilfreich, weshalb es viele Unternehmen vorziehen, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Er entwickelt nicht nur das passende Datenschutzkonzept, sondern kümmert sich auch um die Mitarbeiterschulungen im Unternehmen.
Sie möchten mehr über ein Datenschutz Beratungskonzept erfahren oder haben bereits konkrete Schulungsthemen für eine Weiterbildung gefunden? Dann nehmen Sie bitte Kontakt auf, wir freuen uns auf Ihre Anfrage. Unsere Datenschutzspezialisten führen regelmäßig Schulungen und Seminare im Datenschutz durch. Mit hohem Praxisbezug kümmern wir uns u.a. um die betriebliche Mitarbeitersensibilisierung für mehr Datensicherheit. Gerne schulen wir auch die Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen oder digital.
Die Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen stellt Unternehmen vor eine Vielzahl von Herausforderungen. Eine gute Datenschutzberatung ist hier unerlässlich, will man seinen Betrieb datenschutzkonform aufstellen. Die Datenschutzberater von Datenschutzheldin unterstützen Sie auf dem Weg zum korrekten Datenschutz im Unternehmen und halten Sie darüber hinaus stets auf dem Laufenden, was neue Entwicklungen bei der DSGVO, dem BDSG und weiteren Datenschutzgesetzen angeht.
Unsere Datenschutzberatung findet unkompliziert und flexibel, online, per Telefon oder auf Wunsch auch persönlich statt. Dabei stehen Ihnen unsere vom TÜV zertifizierten Experten zur Verfügung.
Mühlenbachstraße 16, 49808 Lingen
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